41 die Privatklägerin ins Bett zu bringen. Sie sei dabei gegen die Wand gefallen (pag. 89, Z. 318–319). Auch in der Hauptverhandlung erwähnte Frau E.________, sie hätten die Privatklägerin ins Bett gebracht, weil sie immer «umetätscht isch am Bode» (pag. 258, Z. 44–45). Die Privatklägerin habe nicht stillhalten können, habe überall «umenusche» wollen und sei dann umgefallen, böse mit dem Kopf an die Wand. Sie sei auch auf den Kehrichtsack gefallen und dieser sei dabei umgefallen. Als die Privatklägerin später am Schlafen gewesen sei, habe sie das dann zusammengeräumt (pag. 259, Z. 7–10).