401, S. 17 f. und S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) hält die Kammer die Sozialadäquanz des gegenseitigen Austauschens von Bonbons für die Beurteilung des Zustandes der Privatklägerin vorliegend nur für wenig aussagekräftig. Indessen bestehen auch sonst klare Hinweise, dass es der Privatklägerin im Verlauf des Abends offenbar immer schlechter ging. Laut Aussagen des Beschuldigten habe sie zu weinen begonnen, weil ihr Sohn sich nicht mehr um sie kümmere. Sie habe etwas von «Arzt und Knochen» erzählt, er habe das aber nicht mehr richtig verstanden, weshalb man sie beruhigt und ins Bett begleitet habe (pag. 145, Z. 31–33). Nach Angaben von Frau E._____