Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar nicht wusste, dass mit der Notrufzentrale telefoniert wurde und was genau die Privatklägerin eingenommen hatte. Frau E.________ setzte ihn aber darüber ins Bild, dass die Privatklägerin keinen weiteren Alkohol mehr zu sich nehmen durfte, weil sie vorgängig Tabletten und Alkohol konsumiert hatte. Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 394 f. und pag. 401, S. 17 f. und S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) hält die Kammer die Sozialadäquanz des gegenseitigen Austauschens von Bonbons für die Beurteilung des Zustandes der Privatklägerin vorliegend nur für wenig aussagekräftig.