Dort also, wo sie sich nicht sicher war, nämlich bezüglich der Mitteilung über den Telefonanruf bei der Notrufzentrale, belastete sie den Beschuldigten nicht leichthin, demgegenüber war sie sich hinsichtlich des mitgeteilten Tablettenkonsums offenbar sehr sicher. Auch die räumliche Verknüpfung des Geschehenen mit dem Detail, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gerade in der Küche war, zeugt von der Glaubhaftigkeit der Aussage und ist auch plausibel, weil Frau E.________ nicht wollte, dass die Privatklägerin dies mitbekommt.