Differenziert konnte sie dagegen unterscheiden, nicht sicher zu sein, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, den Notarzt angerufen zu haben (pag. 87, Z. 268) und verneinte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, welche Tabletten die Privatklägerin genommen habe, sondern bloss allgemein, dass die Privatklägerin schon sehr viele Medikamente genommen habe und keinen Alkohol mehr trinken dürfe (pag. 258, Z. 12–18). Dort also, wo sie sich nicht sicher war, nämlich bezüglich der Mitteilung über den Telefonanruf bei der Notrufzentrale, belastete sie den Beschuldigten nicht leichthin, demgegenüber war sie sich hinsichtlich des mitgeteilten Tablettenkonsums offenbar sehr sicher.