Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten bestätigte sie ihre Aussagen, wobei sie sich dessen sicher war: «Ich habe es ihm ganz deutlich gesagt, als sie in der Küche war. Ich mag mich wirklich noch genau daran erinnern, wie ich ihm gesagt habe ‹sie darf jetzt wirklich keinen Alkohol mehr haben, weil sie viele Medikamente eingenommen hat›» (pag. 258, Z. 20–25). Differenziert konnte sie dagegen unterscheiden, nicht sicher zu sein, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, den Notarzt angerufen zu haben (pag.