40 Frau E.________ sagte weiter aus, sie habe dem Beschuldigten – und zwar gerade dann, als sich die Privatklägerin in der Küche befunden habe – gesagt, dass sie nicht wolle, dass die Privatklägerin noch mehr Alkohol zu sich nehme, da sie schon Tabletten genommen habe. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte darüber informiert sei. Sie habe ihm gesagt, die Privatklägerin habe Tabletten und Alkohol zu sich genommen (pag. 87, Z. 259–261 und Z. 268–269). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten bestätigte sie ihre Aussagen, wobei sie sich dessen sicher war: