Schon als der Beschuldigte in die Wohnung kam, war die Privatklägerin nicht mehr in der Lage, die einfache Frage des Beschuldigten intellektuell zu verarbeiten bzw. zu beantworten. Trotz dieses schlechten Zustands verzichtete Frau E.________ aber darauf, die Sanitätspolizei zu benachrichtigen, gab der Privatklägerin stattdessen Kaffee zu trinken, beobachtete sie und achtete darauf, dass sie keinen Alkohol mehr trank. Dies weil sie wusste, dass die Privatklägerin auf keinen Fall durch die Sanitätspolizei abgeholt werden wollte (vgl. pag. 74, Z. 43–44; vgl. auch pag.