87 Z. 251–253). Die Privatklägerin habe gelallt und man habe deutlich gehört, dass sie nicht mehr gut beieinander gewesen sei (pag. 89, Z. 328–329). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass er die Privatklägerin, die zu weinen begonnen habe, teilweise nicht mehr richtig verstanden habe (vgl. pag. 145 Z. 31–32). Insgesamt zeichnen die Aussagen von Frau E.________ ein stimmiges und logisches Bild vom Zustand der Privatklägerin, wie er sich im Verlaufe des Abends zusehends verschlechterte. Schon als der Beschuldigte in die Wohnung kam, war die Privatklägerin nicht mehr in der Lage, die einfache Frage des Beschuldigten intellektuell zu verarbeiten bzw. zu beantworten.