76, Z. 151) sehr gut möglich und mit dem weiteren Gang der Ereignisse vereinbar. Frau E.________ erwähnte im Zusammenhang mit dem Zustand der Privatklägerin, dass diese zu Beginn der Anwesenheit des Beschuldigten noch mehr oder weniger klar habe sprechen können, dass es dann aber immer schlimmer geworden sei und man sie kaum mehr verstanden habe. Jedenfalls sei sie schon nicht mehr in der Lage gewesen, die Frage des Beschuldigten zu beantworten, ob jemand in der folgenden Woche seine Katze füttern würde, weshalb sie dies so beantwortet habe, dass dann schon jemand schauen werde (pag. 87 Z. 251–253).