___ entschied, nicht wie geplant die Fernsehserie zu schauen, sondern bei der Privatklägerin zu bleiben und für diese zu sorgen. Als Frau E.________, kurz nachdem die Privatklägerin die (letzte) Seresta-Tablette und das Mojito-Getränk eingenommen hatte, der Notrufzentrale anrief, war die Privatklägerin am Schlafen. Auch die weitere Entwicklung des Zustands der Privatklägerin (E. 11.3.2 unten) sowie die erlittene Amnesie deuten klar auf einen vergleichsweise grossen Konsum bzw. darauf hin, dass die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ schon Substanzen eingenommen hatte.