Vor allem hinsichtlich der Anzahl Seresta-Tabletten erscheint dabei möglich, dass die Privatklägerin damals gegenüber Frau E.________ etwas übertrieben hatte, zumal sich die Privatklägerin nachträglich auch nicht mehr ganz so sicher gewesen zu sein scheint, ob sie nun drei oder vier Tabletten eingenommen hatte und ihre Aussagen deswegen wohl auch an die Schilderung (vom Hörensagen) von Frau E.________ anpasste.