510, Z. 34–38). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin vor dem Eintreffen von Frau E.________ zumindest deutlich weniger Substanzen zu sich genommen hatte, als sie danach gegenüber Frau E.________ und später auch in den Einvernahmen angab (drei bis vier Tabletten, eine halbe Flasche Rotwein und drei Mojito- Fläschchen). Vor allem hinsichtlich der Anzahl Seresta-Tabletten erscheint dabei möglich, dass die Privatklägerin damals gegenüber Frau E.___