Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Bericht der Hausärztin, wonach sie der Privatklägerin über ein Jahr vor dem Vorfall, am 19. September 2013, letztmals eine 20er-Packung abgegeben – und nicht etwa in einem Dauerrezept verschrieben – habe (pag. 291). Da die Kammer die Aussagen von Frau E.________ über das erneute Aufwachen der Privatklägerin für ausgesprochen zuverlässig und glaubhaft hält (E. 11.3.2 unten), führt dies aufgrund der gutachterlichen Erkenntnisse dazu, dass die Angaben der