Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin weder in Bezug auf Alkohol noch in Bezug auf Seresta Hinweise auf eine besondere Gewöhnung bestehen. Hinsichtlich der Seresta führte die Privatklägerin glaubhaft aus, diese seien ihr schon vor längerer Zeit verschrieben worden und sie habe höchst selten eine Tablette genommen, wenn sie nicht mehr habe schlafen können (pag. 264, Z. 40–42; pag. 265, Z. 35). Diese Angaben stehen im Einklang mit dem Bericht der Hausärztin, wonach sie der Privatklägerin über ein Jahr vor dem Vorfall, am 19. September 2013, letztmals eine 20er-Packung abgegeben – und nicht etwa in einem Dauerrezept verschrieben – habe (pag.