Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin ein – wohl selbst in die Wohnung mitgebrachtes – Bier und die beiden Frauen Kaffee, jedenfalls aber keinen Alkohol mehr getrunken haben. Weniger Klarheit herrscht über das vor Eintreffen von Frau E.________ durch die Privatklägerin Eingenommene. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin weder in Bezug auf Alkohol noch in Bezug auf Seresta Hinweise auf eine besondere Gewöhnung bestehen.