165, Z. 476–477), aber folgerichtig. Die Privatklägerin vermochte auch sehr schlüssig zu erklären, dass in der Wohnung gar kein Wein mehr vorrätig war, sie nicht in den Keller gehen wollte und deswegen ersatzweise nach dem Mojito-Getränk griff (pag. 120, Z. 44–45; pag. 268, Z. 4–5). Darauf, dass jemand Wein mitgebracht oder aus dem Keller geholt hätte, bestehen überhaupt keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Wohnung der Privatklägerin ein – wohl selbst in die Wohnung mitgebrachtes – Bier und die beiden Frauen Kaffee, jedenfalls aber keinen Alkohol mehr getrunken haben.