Eine weitere Einnahme von Alkohol hätte Frau E.________ angesichts ihrer tiefen Besorgnis über den schlechten Zustand von Frau E.________ auch nicht zugelassen. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der diensthabende Arzt ausdrücklich davor gewarnt und sogar darauf hingewiesen hat, ein nächstes Fläschchen komme einem Suizidversuch gleich. Die Behauptung des Beschuldigten, man habe zusammen Wein getrunken, erweist sich demgegenüber nicht als glaubhaft, im Hinblick auf seine Aussage, die Privatklägerin sei einfach ein wenig «angegegügelt» gewesen und deshalb schwach geworden (vgl. pag. 165, Z. 476–477), aber folgerichtig.