geben, mit dem Hinweis, sie habe versucht, die Privatklägerin dazu zu bringen – wie sie selbst auch –, Kaffee zu trinken (pag. 74, Z. 48–49; pag. 77, Z. 218–220; pag. 90, Z. 375–376; pag. 92, Z. 464–465; pag. 258, Z. 4–10; pag. 260, Z. 32–33). Eine weitere Einnahme von Alkohol hätte Frau E.________ angesichts ihrer tiefen Besorgnis über den schlechten Zustand von Frau E.________ auch nicht zugelassen. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass der diensthabende Arzt ausdrücklich davor gewarnt und sogar darauf hingewiesen hat, ein nächstes Fläschchen komme einem Suizidversuch gleich.