__ hervorgeht, bis zum Anruf bei der Notrufzentrale um 20:54 Uhr eine Tablette Seresta 15 mg sowie ein Fläschchen Mojito-Getränk ein. Bei Letzterem muss es sich, wie die Recherchen der Vorinstanz ergeben haben (vgl. pag. 292) und von der Privatklägerin auch bestätigt wurde (vgl. pag. 301) um eine Plastikflasche mit 0.2 Liter eines Mischgetränks mit 15% Alkoholgehalt gehandelt haben (vgl. pag. 124, Z. 241–242). Nach dem Telefongespräch (d.h. nach ca. 21:08 Uhr) und insbesondere nachdem auch der Beschuldigte dann die Wohnung betrat, nahm die Privatklägerin keinen Alkohol und keine Tabletten mehr zu sich. Dies hat Frau E.________ in den tatnächsten Aussagen sehr glaubhaft und konstant ange-