37 20:15 Uhr hätten anschauen wollen, ein (Aussagen E.________: pag. 86, Z. 209– 211; Aussagen der Privatklägerin: pag. 124, Z. 229; pag. 134, Z. 213–215 und Z. 236–237; pag. 264, Z. 33–34). Auch wenn nicht ganz klar ist, ob die Serie schon begonnen hatte oder nicht, muss es zwischen 20:00 und 20:30 Uhr gewesen sein. Danach nahm die Privatklägerin, wie aus den glaubhaften Aussagen von Frau E.________ hervorgeht, bis zum Anruf bei der Notrufzentrale um 20:54 Uhr eine Tablette Seresta 15 mg sowie ein Fläschchen Mojito-Getränk ein.