Nach ihrem Wissen habe es einen sexuellen Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gegeben, nämlich dann, als die Schwester der Privatklägerin verstorben sei. Er habe gegenüber der Privatklägerin auch Anspielungen gemacht, sie habe dann aber selber gehört, wie die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, ihr bedeute Sex nichts mehr (pag. 106, Z. 103–115). Die Aussagen zu den Beziehungen unter den Bewohnern des Hauses am L.___weg _ (Nr.) wirken nicht einstudiert und durchaus glaubhaft.