119) und damit von deren Aussagen Kenntnis hatte. Ihren Angaben zufolge habe auch sie der Privatklägerin, zu welcher sie ein enges freundschaftliches Verhältnis pflegt, geraten, Anzeige zu erstatten und Hilfe zu holen (pag. 100, Z. 53–56). Eine Absprache in diesen Punkten kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die besondere Nähe zur Privatklägerin legte sie in der ersten Einvernahme offen. Genauso offen sprach sie über ihr Verhältnis zum Beschuldigten und gab etwa an, schon zweimal sexuell mit ihm Kontakt gehabt zu haben (pag. 100, Z. 23–29; pag. 105, Z. 64–67).