__ wurde am 29. Oktober 2014 durch die Polizei (pag. 99 ff.) und am 2. Juni 2016 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 103 ff.). Ihre wesentlichen Aussagen hat die Vorinstanz zusammengefasst (pag. 388 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Für die Ermittlung des Geschehens am 8. Oktober 2014 sind die Aussagen von Frau F.________ nicht hilfreich. Sie war zu jenem Zeitpunkt in den Ferien und kann nur vom Hörensagen von der Privatklägerin und von Frau E.________ über den Vorfall berichten.