77, Z. 199–200 und Z. 206–207, sie habe ihm das des Öfteren gesagt und er wisse es genau) und F.________ (pag. 106, Z. 114–116), sondern grundsätzlich auch der Beschuldigte selbst (pag. 148, Z. 171; pag. 273, Z. 9–11; vgl. auch pag. 166, Z. 504–508). Fazit Zusammenfassend bestehen an der Amnesie der Privatklägerin für die gesamten Vorgänge des Abends und der Nacht ab dem Zeitpunkt des Klingelns an der Türe durch den Beschuldigten keine Zweifel. Die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie