_ erwähnte, dass die Hand der Privatklägerin am Morgen geschwollen war). Allgemein muss die Privatklägerin als aussergewöhnlich offen und zeugentüchtig in dem Sinne angesehen werden, dass sie zu allen, insbesondere auch heiklen Themen offen sprechen konnte und auch unbequemen Fragen nicht auswich. So verhehlte sie nicht, mit dem Beschuldigten einmal Sex gehabt zu haben. Sie beschrieb aber auch nachvollziehbar, warum dies für sie schmerzhaft gewesen sei, nämlich weil er so einen dicken Penis und diesen damals nicht reingebracht habe (pag. 123, Z. 195–199). Da sie seit Jahren keine Lust mehr habe, sei sie zu trocken gewesen, weshalb dies eine einmalige Sache gewesen sei (pag.