Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie schmerzhafte Rötungen und Schwellungen im gesamten Schambereich hatte, insbesondere die Schamlippen wie «Weggli» angeschwollen waren und sie sich so während einer gewissen Zeit nicht richtig waschen konnte. Weiter hatte eine ihrer Hände ein «Müssi» und hatte sie einen blauen Fleck am Oberarm (pag. 122, Z. 130 und Z. 164; pag. 268, Z. 7–9; vgl. pag. 41; pag. 93, Z. 473–474, wo auch Frau E.________ erwähnte, dass die Hand der Privatklägerin am Morgen geschwollen war).