75, Z. 104–106). Dass sich im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin ein unverletzter Körper und Genitalbereich präsentierten, ändert daran nichts, da aufgrund der zweiwöchigen Zeitspanne gemäss IRM-Gutachten möglich ist, dass die Verletzungen bereits vollständig abgeheilt waren (vgl. pag. 42). Die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie schmerzhafte Rötungen und Schwellungen im gesamten Schambereich hatte, insbesondere die Schamlippen wie «Weggli» angeschwollen waren und sie sich so während einer gewissen Zeit nicht richtig waschen konnte.