Gegen eine Falschbezichtigung spricht auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete, indem sie beispielsweise die blauen Flecken auf ihrer Haut nicht allfälliger Gewalt des Beschuldigten zuschrieb, sondern den erlittenen Stürzen – dies sowohl gegenüber der Polizei (pag. 122, Z. 130–131 und Z. 164–165) als auch dem IRM (pag. 41). Auch versucht sie nicht, sich in ein günstigeres Licht zu stellen. So gab sie an, dass sie sich vorstellen könne, dass sie mit dem Beschuldigten an diesem Abend geschmust habe (pag. 136, Z. 301–303) und verschwieg auch nicht, bereits sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben.