Theoretisch ist es stets denkbar, dass eine Person eine andere falsch beschuldigt. Irgendwelche Anzeichen für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin bestehen hier aber keine. Diese wusste nur über Frau E.________ und nicht aus direktem Erleben, dass es der Beschuldigte war, der mit ihr in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 den Geschlechtsverkehr vollzog. Gegen eine Falschbezichtigung spricht auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete, indem sie beispielsweise die blauen Flecken auf ihrer Haut nicht allfälliger Gewalt des Beschuldigten zuschrieb, sondern den erlittenen Stürzen – dies sowohl gegenüber der Polizei (pag.