497, Z. 11–13). Vor diesem Hintergrund ist durchaus verständlich, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall – bzw. nach der Rückkehr ihrer Freundin Frau F.________ am 12. Oktober 2014 – nicht umgehend Beweismassnahmen unternommen bzw. Anzeige erstattet hat, sondern diese Schritte erst nach Überzeugungsarbeit der Zeuginnen erfolgten, zumal ein solches Verhalten, ein traumatisierendes Ereignis in einer ersten Phase zu verdrängen zu versuchen, nicht aussergewöhnlich ist. Jedenfalls spricht dies vorliegend nicht gegen ihre Aussagen. Theoretisch ist es stets denkbar, dass eine Person eine andere falsch beschuldigt.