posten am 20. Oktober 2014 knapp zwei Wochen. Die von der Privatklägerin und den beiden Zeuginnen dazu angegebene Grund, wonach sie von Frau F.________ und Frau E.________ dazu habe überzeugt werden müssen, nachdem sie stark unter den Geschehnissen gelitten habe (Aussagen der Privatklägerin: pag. 125, Z. 310–316: «Ich habe mich nicht mehr unter Kontrolle, ich hatte schon ein Messer in der Hand.»; pag. 498, Z. 11–18; Aussagen E.________: pag. 94, Z. 504–509; Aussagen F.________: pag. 100, Z. 54–56), ist plausibel. Auch äusserte die Privatklägerin wegen des Vorfalls in mehrfacher Hinsicht eine intensive Scham, so gegenüber ihrer eigenen Ärztin wegen des Medikamentenmissbrauchs (pag.