317) sowie dem Arztbericht von H.________ (vgl. pag. 47 f.) ohne Weiteres erklärbar. Unter diesen Umständen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin, wie von ihr glaubhaft geschildert, eine Amnesie erlitten hat und sich nach wie vor nicht daran erinnern kann. Auch kann der Eintritt der Amnesie entgegen der Auffassung der Verteidigung gestützt auf diese lebhaften und konstanten Schilderungen durchaus eingeordnet werden. Zum Kerngeschehen konnte und kann die Privatklägerin mithin keine Aussagen machen. Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussagen der Privatklägerin ist wenig auffällig. Zwar vergingen zwischen dem Tatzeitpunkt bis zur Meldung auf dem Polizei-