In ihren Aussagen sind bemerkenswerterweise keine Widersprüche zu der geltend gemachten Amnesie zu finden, wie sie aber zweifellos zu erwarten wären, wenn sie diesen Zustand, wie die Verteidigung für möglich hält, von Beginn weg oder auch erst später vorgetäuscht hätte. So ist den Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen nach Eintritt der Amnesie klar zu entnehmen, dass diese jeweils vom Hörensagen, von Frau E.________, sind (vgl. z.B. auf pag. 120, Z. 45–47, Z. 48–49 und Z. 50–63). Die von der Privatklägerin beschriebene Amnesie ist bei Mischkonsum von Seresta und Alkohol auch gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten (pag. 317) sowie dem Arztbericht von H._____