32 11.2.4 Aussagen der Privatklägerin C.________ Die Privatklägerin wurde am 20. Oktober 2014 polizeilich (pag. 119 ff.), am 21. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 128 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 264 ff.) einvernommen. Es wird auf die Zusammenfassung und teils wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen. Auch mit der Privatklägerin wurde vor der Kammer nochmals eine Einvernahme durchgeführt (pag.