Fazit Die Schilderungen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt erweisen sich insgesamt als unglaubhaft. Im Übrigen schilderte er aber den groben Ablauf des Abends grundsätzlich zuverlässig. Aufgrund seines teilweise ungenauen Aussageverhaltens verbleibt aber auch dort Raum für Zweifel, ob er punktuell nicht wahrheitsgetreu aussagte oder Einzelheiten verschwieg. Was dies in Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltsfragen konkret bedeutet, ist in einer Gesamtwürdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu ermitteln.