Aus diesen Elementen kann zwar nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich falsch ausgesagt hat. Gleichwohl geht daraus eine Tendenz hervor, dass er sich in seinen Aussagen nicht immer streng am realen Erlebnishintergrund orientierte, insbesondere indem er eigene Unsicherheiten verschwieg und erst einräumte, nachdem man ihn ausdrücklich auf Widersprüche hinwies, womit er auch hier seine Aussagen nachträglich an vorgehaltene Beweismittel anpasste.