160, Z. 312–313). Auch in der Hauptverhandlung gab er wiederum klar und deutlich an, er wisse nur, dass sie zu dritt Wein getrunken hätten (pag. 277, Z. 18). Auf die Frage, ob er an diesem Tag vorgängig Alkohol konsumiert habe, antwortete er, er habe unten bei ihm vorher ein Bier getrunken (pag. 160, Z. 291–293). Auch hier räumte er erst auf Hinweis auf den klaren Widerspruch zu seinen ersten Aussagen – wo er angab, bereits im Eichholz vier Bier getrunken zu haben (pag. 147, Z. 98) – ein, dass er es nicht mehr genau wisse (pag. 160, Z. 298). Aus diesen Elementen kann zwar nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich falsch ausgesagt hat.