Ihm sei ein Glas Wein angeboten worden. Sowohl die Privatklägerin als auch Frau E.________ hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 282–284). Bezüglich Frau E.________ hatte er in der ersten Einvernahme noch das Gegenteil behauptet (pag. 151, Z. 309). Erst als er daraufhin mit der Aussage von Frau E.________, wonach sie an diesem Abend nichts getrunken habe, konfrontiert wurde, machte er Erinnerungslücken geltend («Ich kann nicht sagen, ob Frau E.________ getrunken hat.», pag. 160, Z. 289). Kurz darauf sprach er wieder ohne jede Differenzierung davon, sie seien da gesessen und hätten Wein getrunken (pag. 160, Z. 312–313).