516, Z. 31–33), weshalb von einer gewissen Gewöhnung auszugehen ist. Deutlich zuverlässiger, weil qualitativ reichhaltiger und viel detaillierter, erscheinen die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgeschehen an jenem Abend. Vereinzelt verstrickte er sich aber auch hier in Widersprüche. Anders als bei Frau E.________ fielen etwa seine Aussagen dazu, was am Abend getrunken wurde, nicht erst vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall, sondern schon vor der Staatsanwaltschaft sehr ungenau und widersprüchlich aus. Dort gab er an, er habe in der Wohnung der Privatklägerin ein Bier und dann noch Wein mit den beiden Frauen getrunken. Ihm sei ein Glas Wein angeboten worden.