31 dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat, angetrunken war (pag. 90, Z. 380). Die Geschehnisse, als er am Abend erstmals in der Wohnung der Privatklägerin war, vermochte er aber trotz des Bierkonsums noch deutlich konkreter und detaillierter zu schildern. Weiter hat der Beschuldigte auch selbst angegeben, dass er – mehr oder weniger – regelmässig Bier trinke (vgl. pag. 155, Z. 102–107; pag. 516, Z. 31–33), weshalb von einer gewissen Gewöhnung auszugehen ist.