Die spärlichen Aussagen zum Kerngeschehen lassen sich aber nicht mit einer dadurch eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit erklären. Den Grossteil des Alkohols nahm er nämlich noch im Eichholz ein, wohl deutlich bevor er (etwa um 21:30 Uhr) die Wohnung der Privatklägerin betrat, und damit mehrere Stunden vor dem mutmasslichen Tatzeitpunkt um 00:40 Uhr. Auch Frau E.________ hatte nicht das Gefühl,