Auch darin könnte durchaus eine Anpassung der Aussagen an ein vorgehaltenes Beweisergebnis vorliegen. Aufgrund der aus seinen Aussagen hervorgehenden Reaktion auf diese Hinweise, der Tatsache, dass er selbst diese beiden Begriffe in den Aussagen nie verwendete und die Wörter auch eine gewisse Nähe aufweisen, erscheint aber schon möglich – und ist zu seinen Gunsten anzunehmen –, dass in diesem Sinne ein Missverständnis vorlag. Dennoch erweisen sich insgesamt die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen, vor allem aufgrund der Art und Weise, wie sie vorgetragen wurden und des klaren qualitativen Strukturbruchs im Vergleich zu den restlichen Aussagen, als ausgesprochen unglaubhaft.