514, Z. 38). Zumindest in diesem Zeitpunkt müsste er die Privatklägerin, um welche er sich angeblich so Sorgen gemacht haben will, gut gesehen haben, auch wenn sie nicht nackt war. Dass der Beschuldigte, nachdem er vor der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass das von der Privatklägerin geschilderte Verletzungsbild nicht von Oral- oder Handverkehr stammen könne (vgl. pag. 275, Z. 13–16), geltend machte, er habe «Penetration» und «Ejakulation» verwechselt – er sei schon eingedrungen, aber nicht zum Orgasmus gekommen (pag. 277, Z. 27–43) –, erscheint abwegig. Auch darin könnte durchaus eine Anpassung der Aussagen an ein vorgehaltenes Beweisergebnis vorliegen.