147, Z. 112–115). Gegenüber der Staatsanwaltschaft passte er die Aussagen auf denselben Vorhalt hin dahingehend an, dass es möglich sei, dass er die Beine auf den Schultern gehabt habe, weil er die Privatklägerin verwöhnt habe; vielleicht sei es das, was Frau E.________ gesehen habe (pag. 164, Z. 431–439). Direkt danach will er sich an diese ursprünglich bestrittene, dann doch für möglich gehaltene Stellung sogar erinnert haben: «Ich mag mich daran erinnern, dass ich sie in dieser Stellung (ihre Beine über meinen Schultern) verwöhnt habe» (pag. 164, Z. 444–445).