Würdigung der Aussagen Der Beschuldigte hat die Geschehnisse grösstenteils konstant geschildert und den groben Ablauf des Abends bis zum Geschlechtsverkehr abgesehen von gewissen Details auch zutreffend beschrieben. Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 394 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) grundsätzlich an. Darauf wird vorab verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte den Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin von Beginn weg völlig allgemein und unspezifisch beschrieb, so z.B. vor der Polizei: «Wir haben uns geküsst. Ich habe ihr unter das T-Shirt gegriffen. Wir haben uns ausgezogen.