516, Z. 31–37). Auf Vorhalt der Aussage, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, bei ihr ein Bier zu trinken, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe noch ein Bier unten gehabt und dann dort vor dem Wein wohl auch noch ein Bier getrunken. Er habe wohl sein eigenes Bier mit hoch genommen, er könne es aber nicht mehr sagen, ob er oben ein Bier getrunken habe oder nicht. Wein habe er wohl eine halbe Flasche mitgetrunken (pag. 516, Z. 39–44; pag. 517, Z. 1–6). Gefragt danach, wie es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab der Beschuldigte an, sie hätten zunächst angefangen zu schmusen, hätten sich gegenseitig ausgezogen und dann miteinander schlafen wollen.