29 umgelegen (pag. 515, Z. 5–12). Die Privatklägerin habe einfach gestöhnt, ob sie zum Höhepunkt gekommen sei, könne er nicht sagen. Sie hätten dann beide geschlafen. Am Morgen sei er erwacht, das Natel sei unten in seiner Wohnung geblieben, er habe gesehen, dass er sich umgehend anziehen müsse, um zur Arbeit zu gehen. Er habe sich kurz von der schlafenden Privatklägerin verabschiedet, sei aber in einem «Züg» gewesen, weil er zur Arbeit habe gehen müssen, wo er dann auch pünktlich erschienen sei (pag. 515, Z. 15–26; pag. 516, Z. 21).