515, Z. 2). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs bejahte er die Frage, ob die Privatklägerin das alles problemlos habe mitmachen können. Es sei etwa 00:30 Uhr gewesen, als er wieder hochgegangen sei, er sei auch nicht ganz nüchtern gewesen. Die Privatklägerin habe ihm das T-Shirt abgezogen und sei nicht nur passiv her-