514, Z. 32–34). Gefragt danach, wie die Privatklägerin mit ihm gesprochen habe, als er wieder ins Schlafzimmer gekommen sei, gab er an, die Privatklägerin sei im Bett gelegen und das Licht habe gebrannt. Die Privatklägerin sei im Halbschlaf gewesen. Er habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe, worauf sie gesagt habe, es gehe gut und er solle doch hier schlafen. Sie hätten normal zueinander geredet, seien einander immer näher gekommen und hätten sich geküsst. Die Privatklägerin habe ihn mit offenen Augen angeschaut (pag. 514, Z. 36–44; pag. 515, Z. 2).